Folgende Punkte erscheinen mir wesentlich:
Das Urteil richtet sich nicht gegen jede Gewinnung und Weitergabe von Daten, sondern nur gegen eine spezielle Form der Speicherung,
nämlich die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die in den §§ 113a, b TKG und § 100g StPO gesetzlich geregelt ist. Die in den
klassischen Filesharing-Fällen verwendeten Anschlussdaten werden nicht nach diesen Vorschriften gewonnen, sondern in einem Provider-
auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz.
Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und kann somit auch nicht von dem Urteil
unmittelbar berührt sein.
Es liegt auch kein der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sache vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Senat begründete seine
Entscheidung mit der außergewöhnlichen Intensität der Vorratsdatenspeicherung. Diese sieht vor, dass sämtliche Verkehrsdaten jeder
beliebigen Person ohne jeden Anlass für einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert werden. Die vorratsgespeicherten Daten erlauben es,
tiefe Einblicke in die Verhältnisse der „überwachten“ Person und ihre sozialen Beziehungen zu gewinnen.
Gleichwohl ist die Vorratsdatenspeicherung nicht schlechthin ungesetzlich; das Bundesverfassungsgericht nahm lediglich Anstoß an der
konkreten gesetzgeberischen Umsetzung, vor allem daran, dass die Voraussetzungen für einen Zugriff auf die Vorratsdaten in den
§§ 113a, b TKG und § 100g StPO nicht bestimmt genug formuliert wurden.
Auf das Providerauskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lassen sich diese auf die §§ 113a, b TKG und § 100g StPO
gemünzten Überlegungen aus mehreren Gründen nicht übertragen.
Eine Speicherung von Daten wird von dieser Norm nicht geregelt. Auch ermöglicht die Norm nicht den Zugriff auf die Daten durch
staatliche Stellen, sondern die Datenweitergabe an Private, so dass schon die Feststellung des Rechtswegs vor das Bundesverfassungs-
gericht problematisch ist.
Unproblematisch ist aber festzustellen, dass mit der Speicherung und Weitergabe der IP-Daten kein Eingriff gegeben ist, der der Vorrats-
datenspeicherung vergleichbar ist. Anhang der gespeicherten IP-Daten lässt sich lediglich ermitteln, wessen Anschluss zu einem bestimmten
Zeitpunkt online und welcher IP-Adresse zugeordnet war. Weitere Rückschlüsse auf die Person des Anschlussinhabers, also zu den von
ihr verwendeten E-mail-Accounts, ihren Kommunikationspartnern, ihren Nutzungsgewohnheiten usw., lassen sich auf Grundlage dieser Daten
nicht ziehen. Der Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit ist also in diesem Fall ungleich geringer als bei der Vorratsdatenspeicherung.
Deshalb ist es konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht sogar klarstellt, dass für solchen Daten weniger strenge Vorgaben als für
sonstige Vorratsdaten gelten:
„Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form
von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die
diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von
begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikations-
verkehrsdaten selbst.
Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten
zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassung wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen
Voraussetzungen gegeben sein.“
(Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs. 254f.)
Im Klartext:
Solche Daten dürften selbst dann gespeichert werden, wenn die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften so schwammig wären wie §§ 113a,
b TKG, 100g StPO. Daraus lässt sich schließen, dass der Speicherung nach tatbestandlich klar eingegrenzte Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz
erst recht möglich sein muss.
Fazit:
Der Zugriff auf die IP-Daten bleibt von dem Urteil unberührt. Im Zweifel wurde durch das Urteil sogar die Grundlage für Eingriffe
in IP-Daten eher erweitert als eingeschränkt.