Fragen und Antworten zum Online-Handel !

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xanadu1

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Stand: 09.12.2009
Wer darf wann was widerrufen oder zurückgeben?
Der Online-Handel boomt - und ausgerechnet die Wirtschaft schlägt Alarm.
Sie befürchtet Verluste durch die weitreichenden Rückgaberechte bei Online-Geschäften.

Der Bundesgerichtshof will heute in dieser Frage ein Urteil sprechen.

Doch wie sehen die Rückgaberechte überhaupt aus? tagesschau.de gibt Antworten.

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Code:
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/faqwiderrufsrecht100.html
 
Stand: 09.12.2009 12:47 Uhr
Kein Wertersatz für zerkratzte Schuhsohlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte bei einem widerrufenen Onlinekauf auf der Internetplattform eBay weiter gestärkt.
Kunden müssen laut einem Urteil bei der Rückgabe dort gekaufter Waren keinen sogenannten Wertersatz leisten.
Diese Regelung besagt, dass Kunden in bestimmten Fällen dem Verkäufer für zurückgegebene Waren, die beispielsweise leicht beschädigt zurückgegeben wurden, einen Wertersatz für die Abnutzung bezahlen muss.
Da laut Urteil darauf vor einem Vertragsabschluss per Mausklick aber nicht in der vorgeschriebenen Textform hingewiesen werden kann, sei eine entsprechende Klausel eines Anbieters rechtswidrig.
Kunden müssen in "Textform" aufgeklärt werden
Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über eBay.
Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratzt wird, kann er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die "Verschlechterung" der Schuhe zahlen zu müssen.
Wertersatz müsste der Verbraucher nur dann leisten, wenn er laut Urteil "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" auf diese drohenden Kosten sowie "eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".
Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt.
Solange eine Belehrung aber nur online vorgegeben sei, müsse der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist.
"Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen", sagte der BGH-Specher.
Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.
Aktenzeichen: VIII ZR 219/08 , Urteil vom 09.12.2009

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Code:
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh142.html
 
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